Wo das Recht der Anthropotechnik (noch keine) Grenzen setzt

Das Recht hat die Aufgabe, einen äußeren Ordnungsrahmen zu setzen, der – heutige oder künftige – Schädigungen Anderer präventiv zu verhindern sucht und bei Missachtung ex post sanktioniert. Einfluss auf die (v. a. technikbasierten) soziokulturellen Veränderungen als solche haben die Instanzen der Rechtsentwicklung, zuvörderst der Gesetzgeber, hingegen nur in sehr begrenztem Maße und können hierzu allenfalls punktuell „Verbotsinseln“ markieren bzw. im Wege der Prozeduralisierung wohlabgewogene („richtige“) Entscheidungen auf der Anwendungsebene ermöglichen, nicht aber determinieren. Dass diese Entscheidungen grundsätzlich zu respektieren sind, wenn sie von dem jeweils betroffenen Rechtssubjekt in einsichts- und urteilsfähigem Zustand getroffen worden sind, zählt zu den Grundprägungen einer freiheitlich verfassten Rechtsordnung.
Infolgedessen genießt das individuelle Selbstbestimmungsrecht auch in Fragen der modernen Reproduktionsmedizin (vorbehaltlich der Schadensdimension in Bezug auf die
Rechte anderer [Ungeborener]) eine hohe Wertigkeit ...

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Autor

Prof. Dr. Gunnar Duttge

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